Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Inneren, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz

- 19. November 2019 -

Essenz / Auszug für die Schulleitungen und das Lehrpersonal der Schulen in NRW

1.Vorwort

Die Vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit der mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen und Einrichtungen ist wesentliche Voraussetzung für wirksame Präventions- und Interventionsmaßnahmen und für angemessene Maßnahmen im Rahmen von Strafverfahren. Neben der Vermeidung von Straftaten durch frühzeitige Vermittlung in geeignete Hilfen kommen einer schnellen Aufklärung von Straftaten, der zeitnahen Reaktion auf Straftaten und der Berücksichtigung der berechtigten Ansprüche potentieller und konkreter Opfer eine besondere Bedeutung zu.

 

2.Netzwerke der Prävention

In den Kommunen arbeitet bereits eine Vielzahl von Institutionen wie Jugendhilfe, Sucht- und Drogenhilfe, Schule, Kindergärten, Polizei, Kirchen, Vereine und andere Organisationen zusammen, um Kinder und Jugendliche für entsprechende Gefahren zu sensibilisieren und in Risiko- und Gefährdungslagen geeignete Hilfen anzubieten. Diese Zusammenarbeit der Verantwortungsträger in Städten und Gemeinden im Rahmen von Netzwerken ist weiter zu intensivieren.

Anmerkung Selbst & Bewusst GbR: Für die Intensivierung der beschriebenen Netzwerkarbeit bietet sich insbesondere das schulische Krisenteam an, da diesem im Rahmen der Fallbearbeitung verhaltensauffälliger Schülerinnen oder Schüler ebenfalls eine besondere Bedeutung zukommt.

 

4.Aufgaben der Netzwerkpartner

4.2 Schule

4.2.1 Ansprechpartner

Zur Sicherstellung des Kontakts mit der Polizei und dem Jugendamt bestellt jede Schulleitung eine feste Ansprechperson, möglichst aus der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder aus dem Personenkreis der Beratungslehrkräfte (Anmerkung Selbst & Bewusst GbR: z.B. aus dem schulischen Krisenteam). Die Ansprechpersonen bewerten zusammen mit den von der Polizei und dem Jugendamt benannten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit.

 

4.2.2 Straftaten an der Schule oder im schulischen Kontext

Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, so hat die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen. Für den Fall des Verdachts eines Vergehens prüft die Schulleitung, ob pädagogische/schulpsychologische Unterstützung, erzieherische Einwirkungen beziehungsweise Ordnungsmaßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat oder anderer gewichtiger Umstände, zum Beispiel mehrfache Auffälligkeiten, eine Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Eine Benachrichtigung ist in der Regel erforderlich bei:

  1. gefährlichen Körperverletzungen,
  2. Einbruchdiebstählen,
  3. Verstöße gegen das Waffengesetz,
  4. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
  5. gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr,
  6. erheblichen Fällen von Bedrohungen oder Nötigungen,
  7. Sachbeschädigung,
  8. Cybercrime sowie
  9. politisch motivierten Straftaten.

            

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die Polizei darüber hinaus zu benachrichtigen, soweit der Schulleitung oder einer Lehrperson zureichende tatsächliche Anhaltspunkte auf bevorstehende erhebliche Straftaten vorliegen.

Anmerkung Selbst & Bewusst GbR: Von einem Verbrechen ist gem. § 12 StGB zufolge dann die Rede, wenn eine Straftat in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder aber höher geahndet wird. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

4.2.4 Gemäß Nummer 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 1. Februar 2009 (BAnz AT 08.04.2019 B1), werden die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Schule zudem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der öffentlichen Klage unterrichtet, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere der Wahrung eines geordneten Schulbetriebes oder zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können. 

 

4.3 Polizei

4.3.4 Zusammenarbeit mit Schulen

Für die Zusammenarbeit mit den Schulen benennen die Kreispolizeibehörden feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Für diese Aufgabe kommen insbesondere Beamtinnen und Beamte des polizeilichen Bezirksdienstes in Betracht. Sie bewerten gemeinsam mit den von der Schule und dem Jugendamt benannten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit. 

 

Den vollständigen Runderlass finden Sie <<hier>>             

 

Unsere Zusammenfassung mit den für Sie als Schule relevanten Informationen können Sie hier als PDF-herunterladen: 

Was bedeutet das für Sie als Schulleitung oder Lehrpersonal?
  • Sie sollten ein aktives, arbeitsfähiges Krisenteam etablieren. Krisenteams in Schulen haben weit mehr Aufgaben, als nur in der akuten Krise zu unterstützen. Informieren Sie sich zu den Aufgaben von Krisenteams >>hier<<.
  • Im Krisenteam ist ein fester Ansprechpartner als Kontaktperson für die Polizei benannt. Ein Kontakt ist hergestellt und die beteiligten Personen (Schulleitung, Ansprechpartner Schule, Ansprechpartner Polizei) kennen sich und etablieren einen sog. "keinen Dienstweg".
  • In der Schule gibt es eine klare Linie zum Umgang mit Straftaten. Auch "Bedrohungen mit einem Verbrechen" sind Straftaten. Wir empfehlen einen rigorosen Umgang mit Rechtsbrüchen unter der Überschrift "Gewaltfreie Schule". Schützen Sie bitte nicht den Täter, sondern denken Sie an die Außenwirkung, wenn Sie die Opfer allein lassen und der Täter mit seiner Tat durchkommt!
  • Die Erstattung einer Strafanzeige ist an keine Form gebunden. Sie müssen nicht immer die Polizei an die Schule rufen, wenn Sie diese Außenwirkung scheuen. Angaben, die in die Strafanzeige gehören sind:
    • Name und (Dienst-) Anschrift des Anzeigenden
    • Name und (Dienst-) Anschrift von Tatverdächtigen, Geschädigten und Zeugen
    • Tatort  und -Zeit
    • Was ist geschehen?
    • Welche Folgen hatte das Geschehen? (z.B. entstandene Schäden, gern auch mit Foto)
    • Datum, Unterschrift des Anzeigenden
  • Die Anzeige kann z.B. bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft abgegeben werden und ist oftmals sogar online möglich. Weisen Sie die Zuständigkeit für die Anzeigenerstattung einer Person im Krisenteam zu. Optimalerweise ist dies die gleiche Person, die sowieso den Kontakt zur Polizei hält. Wir empfehlen, diese Aufgabe dem Organisationsbereich zuzuweisen.

 

Mehr Informationen zur Etablierung einer sicheren und gewaltfreien Schule finden Sie übersichtlich zusammengefasst auf unserer >>Checkliste "Sichere Schule".<<

Schulungen zum Thema

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