Muss man bei einer Anzeige im beruflichen Kontext seine Privatanschrift angeben?

Muss man bei einer Anzeigenerstattung eigentlich seine Privatanschrift nennen? Viele Menschen schreckt das ab, da sie Repressalien für sich oder Angehörige durch den Angezeigten befürchten. Daher möchten wir Ihnen hier ein paar nützliche Informationen und Tipps geben.

 

Das Problem:

Viele Menschen haben heute beruflich mit konfliktbehafteten Kundenkontakten zu tun und nicht selten kommt es zu strafbaren Drohungen oder körperlichen Übergriffen. Dennoch scheuen sich viele Menschen den Sachverhalt anzuzeigen. Der Hintergrund liegt oft darin, dass das Opfer befürchtet, durch die Anzeige erst recht Probleme und Ärger mit dem Täter zu bekommen, da dieser dann ja die Privatadresse des Geschädigten über Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bekommt. 

Die Opfer befürchten, dass der Täter an der Privatadresse auflaufen könnte, um sich für die Anzeige zu rächen und ggf. auch Familienangehörige wie z.B. Kinder ins Visier zu nehmen. Erschwerend kommt oft hinzu, dass der Geschädigte befürchtet, dass durch eine Anzeigenerstattung „ja eh nichts Gescheites an Strafe bei herum kommt“ und sich der ganze Ärger daher auch nicht wirklich lohnt.

Wie äußert sich das in der Praxis?

Beispielsachverhalt:

Frau Unschuld ist Sachbearbeiterin in einem Jobcenter. Heute erwartet sie ihren Kunden Herrn Tunichtgut. Herr Tunichtgut ist in ihrem Jobcenter bereits durch aggressives Verhalten auffällig geworden. Insbesondere, wenn alles nicht so läuft, wie Herr Tunichtgut sich das vorstellt, wird er schnell laut und beleidigend, knallt auch schon mal Türen oder schlägt auf den Tisch und wirft Dinge herum.

Als Frau Unschuld Herrn Tunichtgut im Termin vermittelt, dass sie aufgrund seiner fehlenden Mitarbeit gezwungen ist die Leistungen zu kürzen, rastet dieser unkontrolliert aus. Er bewirft Frau Unschuld mit Gegenständen vom Schreibtisch und trifft sie mit einem Locher in der Nähe des Auges, so dass Frau Unschuld eine Platzwunde erleidet. Er rauscht daraufhin aus dem Büro und ruft ihr noch zu, dass sie heute Abend den Weg über den Parkplatz zu ihrem Auto nicht überleben wird.

Frau Unschuld ist nach dem Termin völlig fertig und zittert am ganzen Leib, als sie sich ihrer Teamleitung anvertraut. Sie überlegt Anzeige zu erstatten, hat aber Angst vor Herrn Tunichtgut und befürchtet, dass dieser dann erst recht gewalttätig wird. Sie hat gehört, dass er schon mal „wegen sowas“ im Knast gesessen hat. Beide überlegen gemeinsam, ob es machbar ist, die Privatanschrift von Frau Unschuld aus der Anzeige herauszuhalten. Weiter überlegt die Teamleitung, Frau Courage, ob nicht sie anstelle von Frau Unschuld die Anzeige erstatten kann.

Die Rechtslage ist klar geregelt

Die Rechtslage:

Beide - sowohl Frau Unschuld als auch ihre Teamleiterin Frau Courage - können die Anzeige erstatten. Für Frau Unschuld kann es subjektiv etwas Druck aus der Sache nehmen, wenn die Anzeige durch einen Vorgesetzten gestellt wird. Als Geschädigte einer Straftat tauchen die Personalien von Frau Unschuld jedoch in jedem Fall in der Anzeige auf.

Grundsätzlich muss ein Zeuge im Strafverfahren seinen vollständigen Namen, Wohnort, Beruf und Alter angeben (§68I StPO). Es gibt aber Ausnahmen, auf die sie sich nicht selten berufen können.

Geregelt ist dies in §68 StPO:

(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. (…)

(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. (…)

(3-5) …

Nach dem deutschen Strafrecht kann jeder Anzeige erstatten,

der Kenntnis von einer Straftat erlangt hat.

Was bedeutet das in der Praxis:

Wenn Sie eine Anzeige erstatten oder anderweitig Beteiligter in einem Strafverfahren sind, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, alle Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Polizei fragt Sie hierfür üblicherweise nach Ihrem Personalausweis und notiert sich die Daten. Diese müssen aber nicht zwingend in der Ermittlungsakte erscheinen. §68 II StPO erlaubt, dass ein Zeuge statt seiner Privatanschrift eine andere ladungsfähige Anschrift angeben kann.

Was ist eine ladungsfähige Anschrift:

Eine ladungsfähige Anschrift bedeutet im Klartext, dass Schreiben, die Sie im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung bekommen könnten, z.B. eine Vorladung zur Zeugenaussage vor Gericht, Sie auch erreichen. Als ladungsfähige Anschrift bietet sich für Anzeigen, die in einem beruflichen Kontext stehen, immer die Dienstanschrift an, da Post Sie auf diesem Wege üblicherweise genauso zuverlässig erreicht, als wenn Sie Ihnen nach Hause geschickt wird.

Voraussetzung:

Als Voraussetzung für §68II StPO muss „ein begründeter Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder in unlauterer Weise auf den Zeugen (…) eingewirkt werden wird.“ Anlass zur Besorgnis besteht z.B. dann, wenn der Zeuge, einer seiner Angehörigen oder ein Dritter bereits das Opfer von Straftaten in diesem Zusammenhang gewesen oder mit Straftaten bedroht worden ist und wenn kriminalistische Anhaltspunkte und kriminologische Erfahrung dafür sprechen.

Dies könnte sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Täter bereits mehrfach auffällig bzw. übergriffig geworden ist, vorbestraft ist oder anderweitige polizeiliche Erkenntnisse hat. Weiter kann sich die Begründung daraus ergeben, wenn der Täter mit Repressalien für die Anzeigeerstattung gedroht hat,  selbst wenn die Drohung unterschwellig war.

In der Regel ist es so, dass Personen, die übergriffig und gewalttätig werden, dies nicht zum ersten Mal tun. Warum das so ist, kann man häufig ganz einfach an sich selbst festmachen: indem man sich vorstellt, sich selbst so zu benehmen, wie der Täter es getan hat. Den meisten Menschen mit einigermaßen gesunder Kinderstube fällt es extrem schwer sich vorzustellen, genau das zu tun, was der Angreifer getan hat - z.B. andere Menschen unflätig zu beschimpfen oder sie sogar anzugreifen. Hier bedarf es einer gewissen Übung und Gewöhnung, seine Hemmschwelle entsprechend herabzusetzen. Erfahrungsgemäß sind es daher häufig immer dieselben Personen, die polizeilich durch Körperverletzungen oder strafbare Drohungen in Erscheinung treten.

Was bedeutet das im Klartext?

Für unseren Beispielsachverhalt bedeutet das:

Frau Courage entscheidet sich, die Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Personalien von Frau Courage und Frau Unschuld werden notiert. Der Polizist, der die Anzeige aufnimmt, notiert sich jedoch als ladungsfähige Anschrift die Dienstanschrift des Jobcenters, da die Post, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren versendet wird, die beiden hier ebenfalls zuverlässig erreicht. Die Privatanschriften von Frau Unschuld und Frau Courage erscheinen somit hier nicht in der Akte und können vom Anwalt des Herrn Tunichtgut, sofern dieser Akteneinsicht fordert, auch nicht erlesen werden.

Begründet wird die Zulässigkeit der ladungsfähigen Dienstanschrift hier z.B. dadurch, dass Herr Tunichtgut bereits häufiger auffällig geworden ist und Sachbearbeiter beleidigt oder Eigentum des Jobcenters durch die Gegend geworfen hat. 

Dies wurde beim Jobcenter stets dokumentiert und kann so als sachliche Begründung herangezogen werden. Herr Tunichtgut ist zudem hinreichend polizeilich wegen Rohheitsdelikten bekannt.

Die Polizei wird hier Anzeige aufnehmen wegen §223 StGB (Körperverletzung) und §241 StGB (Bedrohung mit einem Verbrechen), da Herr Tunichtgut Frau Unschuld auch noch mit dem Tode gedroht hat. Die Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt und wird nur auf Antrag verfolgt. Die Polizei wird sich von Frau Unschuld also auch noch einen Strafantrag einholen.

Aufgrund der Bedrohung von Frau Unschuld kann die Polizei bei Herrn Tunichtgut zudem eine sogenannte Gefährderansprache durchführen, um ihm die Folgen seines Handelns zu verdeutlichen und ihn von einer Tatausführung abzubringen.

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